Wirtschaftsgut
Als aktives Wirtschaftsgut (WiG) kommen neben Sachen (§ 90 BGB), Tieren (§ 90a BGB) und Rechten, auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb in Frage, deren Erlangung sich der Stpfl. etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Die Aktivierungsfähigkeit eines WiG setzt darüber hinaus voraus, dass der erlangte Wertvorteil am Bewertungsstichtag (Bilanzstichtag) noch nicht verbraucht ist.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, vgl. § 14 AO.
Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, vgl. § 8 AO.