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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

Allgemein:

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Tatsache

Tatsache ist jeder Lebensvorgang (Lebenssachverhalt), der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann (§ 38 AO).

Tenor

Unter Tenor versteht man im Steuerrecht den Kerninhalt (Ausspruch) eines VwA. Das also, worauf es ankommt - beim Steuerbescheid z.B. die nach Art und Betrag bezeichnete, festgesetzte Steuer.

Termine

Termine sind bestimmte Zeitpunkte, an denen etwas geschehen soll oder zu denen eine Wirkung eintritt.

Thesaurierung

Der Begriff der Thesaurierung kommt aus dem Griechischen und könnte frei übersetzt mit einen Schatz bilden umschrieben werden. Im Steuerrecht werden damit Vorgänge bezeichnet, bei denen die von einem Betrieb erwirtschafteten Gewinne nicht ausgegeben oder ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen selbst verbleiben.

Tilgungsdarlehen

Tilgungsdarlehen (Abzahlungsdarlehen) sind Darlehen mit linearer (gleichmäßiger) Tilgung. Mit dem Darlehensnehmer wird über eine feste Laufzeit eine gleichbleibende (lineare) Tilgungsleistung vereinbart. Die Leistungsrate setzt sich zu den jeweils vereinbarten Terminen dann aus dieser linearen Rate und den jeweils auf die Restschuld errechneten Zinsen zusammen, die zumeist gesondert belastet werden. Durch abnehmende Zinsen wegen der Verringerung der Restschuld ergeben sich somit sinkende Leistungsraten.