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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Prolongation

Eine Prolongation beschreibt den Zustand einer Verlängerung im Allgemeinen. Insbesondere wird der Begriff i.R. einer Anschlussfinanzierung eines aus der Zinsbindung kommenden Darlehens verwendet. Im Gegensatz zur Umschuldung werden hier nur die Zinsen neu vereinbart. Ein Wechsel des Darlehensgebers findet nicht statt. Auch eine Verlängerung der Laufzeit bei einem Wechsel wird als Prolongation bezeichnet.

Partiarisches Darlehen

Ein partiarisches Darlehen ist anzunehmen, wenn die Vergütung für die Nutzungsüberlassung des Kapitals erfolgsbezogen (gewinn- oder umsatzabhämgig) ausgestaltet ist.

Einkommensteuerlich wird das partiarische Darlehen im Grunde wie eine (typisch) stille Beteiligung behandelt.