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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Imparitätsprinzip

Nach dem Imparitätsprinzip (lat. „impar“ = ungleich) werden negative Erfolgsbestandteile zu einem früheren Zeitpunkt erfasst als positive Erfolgsbestandteile. Dies ist Folge aus dem Spannungsverhältnis zwischen Vorsichts- und Realisationsprinzip aufgrund des Gläubigerschutzgedankens.

Inhaltsadressat

Inhaltsadressat eines VwA ist derjenige, an den sich die FB inhaltlich wendet, derjenige, an den sie den VwA inhaltlich richtet.

International Accounting Standards Board (IASB)

International Accounting Standards Board (IASB): Privatrechtlich organisierte Einrichtung mit Sitz in London, welche die (International Financial Reporting Standards (IFRS) erarbeitet. Ziel des IASB ist es, die IFRS als weltweit einheitlich anzuwendende Rechnungslegungsstandards durchzusetzen.

Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS)

Internationale Rechnungslegungsstandards: Verwandt als Synonym für die International Financial Reporting Standards (IFRS). Die IFRS sind innerhalb der EU für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufstellen müssen, verbindlich.