Gegenvorstellung
Gegenvorstellung ist ein außerordentlicher (formloser) Rechtsbehelf gegen ein Verhalten oder Unterlassen der Behörde oder eines Gerichts mit der an diese gerichtete Bitte um eine erneute Sachprüfung.
Vergleichen Sie im Zusammenhang: » Sachaufsichtsbeschwerde und » Dienstaussichtsbeschwerde
Geldkurs
Der Geldkurs ist der Kurs, zu dem ein Marktteilnehmer Y bereit ist, ein Wertpapier, eine Devise oder ein sonstiges Finanzprodukt, zu kaufen. Der Geldkurs drückt also die Kaufbereitschaft aus.
Das Gegenteil zum Geldkurs ist der » Briefkurs.
Der Briefkurs ist in der Finanzbranche der Kurs, zu dem ein Marktteilnehmer X bereit ist, ein Wertpapier, eine Devise oder ein sonstiges Finanzprodukt, zu verkaufen. Der Briefkurs drückt also die Verkaufbereitschaft aus.
Verkauft die Bank X beispielsweise Devisen, verlangt sie vom Kunden Y ihren Briefkurs, dieser entspricht dem Geldkurs aus Sicht des Kunden Y.
Gemeinschaftsware(n)
Über Gemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich - ohne (ggf. weitere) Mitwirkung der Zollbehörden - beliebig verfügen, weil die Waren vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind bzw. bei einer Einfuhr in den "zollrechtlich freien Verkehr" übergeführt worden sind.
Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden zu » Nichtgemeinschaftswaren.
Gesamthandseigentum
Gesamthandseigentum bedeutet, dass das Eigentum an der Sache mehreren Personen gemeinsam zusteht. Jede Person hat das Eigentum an der gesamten Sache, ist aber in der Ausübung der Eigentumsbefugnisse gesamthänderisch gebunden (durch die Rechte des oder der anderen beschränkt). Gesamthandseigentum entsteht beim Erwerb einer Sache durch eine Personengesellschaft in ihr Gesellschaftsvermögen. Die unterste Form einer Personengesellschaft ist die GbR (§§ 705 ff. BGB), die das Erreichen eines bestimmten, vereinbarten Gesellschaftszweck beinhaltet.
Das Gegenstück zum Gesamthandseigentum ist das » Bruchteilseigentum.
Gesamtschuldner
Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, vgl. § 44 Abs.1 AO.
Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, vgl. § 10 AO.
Geschäfts- oder Firmenwert
Die Definition des Geschäfts- oder Firmenwerts ergibt sich aus § 246 Abs.1 HGB: "Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand."
Gesetz
Gesetz ist jede Rechtsnorm, vgl. § 4 AO.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert, vgl. § 9 AO.
Grundlagenbescheid
Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, vgl. § 171 Abs.10 AO.
GWG
Ein GWG (Geringwertiges Wirtschaftsgut) liegt vor, wenn die AK oder HK von abnutzbaren beweglichen WiG des AV, die einer selbständigen Nutzung fähig sind den Wert von 150 EUR (stets exklusive USt) nicht übersteigen.