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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

Allgemein:

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Finanzbehörde

Finanzbehörden i.S. der AO sind in § 6 Abs.2 AO aufgezählt, z.B. Bundes- und Landesbehörden wie BMF und Landesfinanzministerien, Hauptzollämter, Finanzämter, Familienkassen, etc.

Firmen- oder Geschäftswert

Die Definition des Geschäfts- oder Firmenwerts ergibt sich aus § 246 Abs.1 HGB: "Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand."

Folgebescheid

Folgebescheid ist ein Verwaltungsakt, für den die Feststellungen in einem Feststellungsbescheid oder Steuermessbescheid bindend sind, vgl. § 182 Abs.1 AO.

Freigrenze

Wird eine Freigrenze überschritten, treten die Rechtsfolgen für den Gesamtbetrag, nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag ein.

Fristen

Fristen sind abgegrenzte, bestimmte (oder zumindest) bestimmbare Zeiträume vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis (zur Wahrung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten) wirksam werden muss, um fristgerecht zu sein.

Forwards

Forwards sind verpflichtende Verträge über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren o.ä. zu einem vorher bestimmte Preis auf Termin.