StartseiteStB werden?StudienkonzeptDefinitionenAO/FGOBilStErbStEStESt - Ges.-RechtGewStKStUmwStUStBFHInhalteAbkürzungenGastzugangCrash-Kurs BuchführungForumKlausurenDozent(in)InternLinks

Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

Allgemein:

Startseite

Gastzugang

Impressum

Kontakt

Sitemap

Echte Zuschüsse

Echte Zuschüsse sind einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen, die ohne Rückzahlungsverpflichtung von öffentlicher oder privater Seite gegeben werden, ohne dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers gegeben ist.

Vgl. auch » unechte Zuschüsse.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung (vgl. § 21 Abs.1 UStG) und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts, für welche grds. die Zollvorschriften anzuwenden sind, vgl. § 21 Abs.2 UStG. Praktische Bedeutung erlangt diese Einstufung im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung. Die EUSt ist keine "übrige" Steuer i.S.d. § 169 Abs.1 S.1 Nr.2 AO, für die eine vierjährige Frist gilt, sondern sie unterfällt grds. der einjährigen Frist nach Nr.1. Allerdings sind vorgreiflich Zollvorschriften zu beachten. Gemäß EWG-Verordnungen unterliegen Zölle i.S. von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einer dreijährigen Festsetzungsverjährungsfrist (Beginn m.A.d. Tages der Entstehung der Zollschuld durch Annahme der Zollerklärung).

Endfälliges Darlehen

Als Endfälliges Darlehen (auch Festdarlehen) handelt es sich um ein Darlehen, bei dem die Darlehensschuld am Laufzeitende in einer Summe zurückgezahlt wird.

Ersatzvornahme

Ersatzvornahme bedeutet die Vornahme einer vertretbaren Handlung aufgrund eines Auftrags der Behörde durch einen Dritten, soweit der eigentlich Verpflichtete die Anordnung zur Vornahme der begehrten Handlung nicht erfüllt. In der Praxis des Steuerrechts ist die Ersatzvornahme eher selten, beispielsweise aber für den Fall denkbar, dass der Stpfl. seiner Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz nicht nachkommt und die Behörde damit einen Steuerberater beauftragt.

Ertragsanteil

Der Ertragsanteil ist der (pauschalierte) Zinsertrag z.B. einer Leibrente i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG (spfl. Anteil).