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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

Allgemein:

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Damnum

Damnum (» Disagio oder Abgeld) ist ein Abschlag vom Nennwert, der z.B. bei Ausreichung eines Kredits vereinbart werden kann. Es wird also nicht der volle Nennbetrag ausbezahlt, dafür mindert sich der Zinssatz.
Das Gegenteil des Disagios ist das » Agio oder » Aufgeld.

Derivate

Der Begriff Derivate steht zusammenfassend für Finanzprodukte wie Optionen, Swaps oder Forwards zum Kauf oder Verkauf von beispielsweise Wertpapieren auf Termin. Dabei sind die Verträge so ausgelegt, dass sie das Recht garantieren, zu einem fixen Preis zu kaufen oder zu verkaufen.

Devisen

Unter Devisen (im Gegensatz zu » Sorten) versteht man im Allgemeinen ausländische Zahlungsmittel auf Konten oder in Wertpapieren.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Dienstaufsichtsbeschwerde (Ausübung des Petitionsrechts nach Art. 17 GG) ist eine an den Dienstvorgesetzten / die Dienstaufsichtsbehörde gerichtete Rüge (außerordentlicher Rechtsbehelf) betreffend das Verhalten eines Amtsträgers. Etwas ironisch wird die Dienstaufsichtsbeschwerde als fristlos, formlos und zugleich nutzlos umschrieben.

Vergleichen Sie im Zusammenhang: » Sachaufsichtsbeschwerde und » Gegenvorstellung

Dienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis ist von einer Situation gekennzeichnet, in der der Beschäftigte dem Arbeitgeber (AG) seine Arbeitskraft schuldet. Dies bedingt, dass die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des AG steht oder im geschäftlichen Organismus des AG dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist, vgl. § 1 Abs.2 LStDV.

Dingliche Haftung

Dingliche Haftung bedeutet, dass der Eigentümer eines Gegenstandes, insbesondere eines Grundstücks, die Verwertung des verhafteten Gegenstandes wegen eines darauf lastenden Pfandrechts (z.B. eines Grundpfandrechtes) oder einer öffentlichen Last (nur bei Grundstücken) durch den Gläubiger dulden muss, obwohl er selbst, also nicht persönlich Schuldner der Gläubigerforderung ist.

Disagio

Disagio (» Damnum oder Abgeld) ist ein Abschlag vom Nennwert, der z.B. bei Ausreichung eines Kredits vereinbart werden kann. Es wird also nicht der volle Nennbetrag ausbezahlt, dafür mindert sich der Zinssatz.
Das Gegenteil des Disagios ist das » Agio oder » Aufgeld.

Duldungsbescheid

Der Duldungsbescheid ist eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Haftungs- und Vollstreckungsverfahren. Zwei Arten von Duldungspflichten sind geregelt in § 77 AO. Diejenige Person, die kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in Vermögen, das ihrer Verwaltung unterliegt, zu dulden, kann durch Duldungsbescheid des entsprechenden Finanzamts in Anspruch genommen werden. Dies kommt z.B. für Verwalter fremden Vermögens in Betracht, vgl. Abs.1. Grundstückseigentümer haben nach Abs.2 die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden, hinsichtlich einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht. Die Umsetzung dieses Anspruchs erfolgt mittels Duldungsbescheid gem. § 191 Abs.1 AO.

Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten sind Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden.

Dynamische Bilanzauffassung

Bei der dynamischen Bilanzauffassung steht die Erfolgsermittlung im Vordergrund, die sich bezogen auf das Abschlussjahr aus der konsequenten Zuordnung der Ausgaben und der Einnahmen zu dem Wirtschaftsjahr ergibt, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind.