Bannbruch
Bannbruch (§ 372 AO) begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. In zahlreichen Einzelgesetzen wird die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren verboten, z. B. im Bundesnaturschutzgesetz, im Kriegswaffenkontrollgesetz und im Außenwirtschaftsgesetz.
Bedingung
Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt, vgl. § 120 Abs.2 Nr.2 AO.
Befristung
Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt, § 120 Abs.2 Nr.1 AO.
Begünstigender VwA
Ein VwA, der ein Recht oder einen rechtliche erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat ist ein begünstigender Verwaltungsakt.
Behörde
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, vgl. § 6 Abs.1 AO.
Belegprinzip
Das Belegprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der besagt, dass keine Buchung ohne Beleg durchgeführt werden darf, gegebenenfalls ist ein Eigenbeleg zu erstellen.
Beistand
Ein Beistand im Besteuerungsverfahren ist eine Person, die den Beteiligten des Verfahrens in Verhandlungen und Besprechungen mit der Finanzbehörde unerstützt, ohne diesen zu vertreten, vgl. § 80 Abs.4 AO.
Besitzkonstitut
Beim Besitzkonstitut i.S.d. § 930 BGB wird ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, welches die grds. erforderliche Übergabe zum Eigentumserwerb ersetzt. Beispiel: Der bisherige Eigentümer A veräußert an den Erwerber B. Es wird vereinbart, dass A die Sache weiterhin als Mieter nutzt und somit im Besitz der Sache (als Besitzmittler für den Gläubiger B) bleibt. Das Besitzkonstitut ist damit eine Übereignung nach § 929 S.1 BGB, verzichtet aber durch Vereinbarung auf die Übergabe der Sache.
Besteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, vgl. § 199 Abs.1 AO.
Besteuerungsverfahren
Damit aus einem Steueranspruch tatsächlich eine Einnahme des Gemeinwesens wird, muss der geschuldete Steuerbetrag festgesetzt und erhoben werden. Das Besteuerungsverfahren i.R. der AO 1977 ist das Verfahren, das die Entstehung, Ermittlung, Verwirklichung und Festsetzung, ggf. die Änderung, Erhebung sowie das Erlöschen der Steuerschuld regelt.
Betriebsabrechnungsbogen
Der Betriebsabrechnungsbogen dient der nachträglichen Kostenkontrollrechnung durch tabellarische Zusammenstellung bestimmter (Gemein-)Kostenarten, um diese einzelnen Kostenstellen zuzuweisen.
Betriebsstätte
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, vgl. § 12 AO.
Bevollmächtigter
Bevollmächtigter ist ein aufgrund erteilter Vollmacht gewillkürter Vertreter des Beteiligten, der ersichtlich in fremden Namen handelt, vgl. § 80 AO.
Beweismittel
Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung eines steuererheblichen Sachverhaltes dient, d.h. geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen.
Bilanztheorien
Briefkurs
Der Briefkurs ist in der Finanzbranche der Kurs, zu dem ein Marktteilnehmer X bereit ist, ein Wertpapier, eine Devise oder ein sonstiges Finanzprodukt, zu verkaufen. Der Briefkurs drückt also die Verkaufbereitschaft aus.
Das Gegenteil zum Briefkurs ist der » Geldkurs.
Der Geldkurs ist der Kurs, zu dem ein Marktteilnehmer Y bereit ist, ein Wertpapier, eine Devise oder ein sonstiges Finanzprodukt, zu kaufen. Der Geldkurs drückt also die Kaufbereitschaft aus.
Kauft Y beispielsweise von der Bank X Devisen, wendet er "seinen" Geldkurs auf, der dem Kurs der Verkaufsbereitschaft der Bank X (deren Briefkurs) entspricht.
Bruchteilseigentum
Bruchteilseigentum bedeutet, das Miteigentum an einer gemeinsamen Sache nach Bruchteilen (rein rechnerischer Anteil), wobei jeder über seinen Anteil selbst und ohne Abhängigkeit von anderen verfügen kann. Die Bruchteilsgemeinschaft bestimmt sich nach §§ 741 ff. BGB, die entsprechenden Eigentumsverhältnisse sind geregelt in §§ 1008 - 1001 BGB.
Das Gegenstück hierzu stellt das » Gesamthandseigentum dar.