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Definitionen:

A wie Amtsträger

B wie Bedingung

C wie Cross-Border-Leasing

D wie Derivate

E wie Einfuhr-USt

F wie Folgebescheid

G wie Gesamtschuldner

H wie Handkauf

I - J wie Inhaltsadressat

K wie Konnossement

L wie Leistungsgebot

M wie Mitunternehmer

N wie Nebenbestimmung

O wie Opportunitätsprinzip

P wie Prolongation

Q wie Quellensteuer

R wie Realsteuern

S wie Sachdarlehen

T wie Tenor

U wie Umlaufvermögen

V wie Verwaltungsakt

W wie Wirtschaftsgut

X - Y

Z wie Zwangsmittel

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Agio

Agio (» Aufgeld oder Aufzahlung) ist ein Aufschlag auf den Nennwert eines Darlehens, das in der Regel in Prozent angegeben wird. Es ist Teil des Erfüllungsbetrages und rechnet somit zu den "AK" der Darlehensverbindlichkeit.
Das Gegenteil des Agio ist das » Damnum oder » Disagio.

Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, vgl. § 7 AO.

Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen (AV) gehören die WiG, die dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

Anmelder im Zollverfahren

Im Zollrecht wird als Anmelder die Person bezeichnet, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Damit übernimmt der Anmelder die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung sowie die Echtheit der vorgelegten Unterlagen und wird Schuldner für ggf. entstehende Abgaben.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche, vgl. § 37 Abs.1 AO.

Anteilseigner

Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.

Annuitätendarlehen

Ein Annuitätendarlehen ist ein Darlehen mit konstanten Rückzahlungsbeträgen. Im Unterschied zum sog. » Tilgungsdarlehen bleibt die Höhe der zu zahlenden Rate über die gesamte Laufzeit gleich (sofern eine Zinsbindungsfrist über die gesamte Laufzeit vereinbart wurde). Die Annuitätenrate oder kurz Annuität setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Da mit jeder Rate ein Teil der Restschuld getilgt wird, verringert sich der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils. Am Ende der Laufzeit ist die Darlehensschuld vollständig getilgt.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer im lohnsteuerrechtlichen Sinn ist, wer im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist bzw. war und aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht (§ 1 Abs.1 S.1 und S.2 LStDV - ggf. auch als Rechtsnachfolger).

Aufgeld

Aufgeld (» Agio oder Aufzahlung) ist ein Aufschlag auf den Nennwert eines Darlehens, das in der Regel in Prozent angegeben wird. Es ist Teil des Erfüllungsbetrages und rechnet somit zu den "AK" der Darlehensverbindlichkeit.
Das Gegenteil des Aufgeldes ist das » Damnum oder » Disagio.

Auflage

Auflage ist eine Bestimmung durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, vgl. § 120 Abs.2 Nr.4 AO.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind einkommensverwendende Ausgaben, die unter der Voraussetzung, dass dem Stpfl. zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Stpfl. gleicher Einkommens-und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes entstehen, in Höhe der die zumutbare Belastung übersteigenden Beträge oder ggf. pauschaliert vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können, vgl. §§ 33 bis 33b EStG.

Ausspruch

Unter Ausspruch versteht man im Steuerrecht den Kerninhalt (Tenor) eines VwA. Das also, worauf es ankommt - beim Steuerbescheid z.B. die nach Art und Betrag bezeichnete, festgesetzte Steuer.